Unsere allgemeinen Reisebedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
- Der Reisevertrag soll schriftlich erfolgen. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden und haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
- Telefonische Reservierungen haben nur Gültigkeit, wenn Sie innerhalb von 7 Tagen schriftlich nachgereicht werden.
- Weicht unsere Reisebestätigung von der Reiseanmeldung ab, so bedarf die Änderung innerhalb von 10 Tagen einer schriftlichen Bestätigung seitens des Reisenden.
2. Zahlung des Reisepreises
Mit der Einsendung der Reiseanmeldung wird gleichzeitig eine Anzahlung fällig. Diese wird in unserer Reisebestätigung festgelegt. Der Restbetrag ist spätestens 30 Tage vor Reisebeginn zu zahlen, bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtbetrag umgehend auszugleichen.
3. Unsere Leistungen
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach unseren Leistungsbeschreibungen (Internet, Prospekt, Katalog, etc.) sowie den Reiseunterlagen (Reiseanmeldung bzw. Reisebestätigung).
4. Preisänderungen
Wir können vier Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich die Preise der Leistungsträger nach Vertragsabschluß nachweisbar und unvorhergesehen erhöht haben. Bei Preiserhöhungen vier Monate nach Vertragsabschluß von mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten.
5. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbartem Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
6. Rücktritt des Kunden
Beim Reiserücktritt des Reisenden ist dieser verpflichtet, folgende Entschädigung pro Reisenden für sämtliche Hotel-, Ferienwohnungen- und sonstige Leistungen (ausgenommen separat zubebuchte Flüge) zu zahlen:
| Bis zum 31.Tag vor Reiseantritt 25 % vom Reisepreis |
| ab 31. – 22. Tag vor Reiseantritt 40 % vom Reisepreis |
| ab 21. – 15. Tag vor Reiseantritt 65 % vom Reisepreis |
| ab 14. – 7. Tag vor Reiseantritt 75 % vom Reisepreis |
| ab 6. – 3. Tag vor Reiseantritt 85 % vom Reisepreis |
| ab 2. Tag vor Reiseantritt 100 % vom Reisepreis |
Bei Zubuchung von Flügen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Fluggesellschaften. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsbgebühr von 40 Euro berechnet.
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Reiserücktrittserklärung bei uns. Der Reiserücktritt muss schriftlich erfolgen.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgeld von € 30,- verlangen.
8. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Kündigung infolge höherer Gewalt
- Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung.
- Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
- Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
- Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
10. Gewährleistung und Abhilfe
- Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
- Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
- Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
- Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
- Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistung sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisende keine Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
- Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, so kann der Reisende auch Schadensersatz verlangen.
11. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.
12. Haftungsbeschränkung
- Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
- wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
- Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Vorschrift berufen.
- Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel. Soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der Reise. Unberührt bleiben unsere Vermittlerpflichten.
- Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
- Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträgliche Unmöglichkeiten und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
- Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen nachträglicher Unmöglichkeiten und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
- Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reisveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, so das der Reisende deshalb nicht an der Reise teilnehmen kann, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Gebühren belasten.
15. Sicherungsschein
Eine Insolvenzversicherung haben wir über die Tourvers-Versicherung abgeschlossen. Den Sicherungsschein erhalten Sie von uns mit Ihrer Reisebestätigung/Rechnung.
16. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Euskirchen
Veranstalter: ars vivendi golftravel GmbH, Burg Zievel, 53894 Mechernich
17. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.


















































