Allgemeinen Reisebedingungen (ARB)

der ars vivendi golftravel GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Kirsten Beelen, Burg Zievel, 53894 Mechernich.

 

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen


(1) Für die Geschäftsbeziehung im Rahmen der Buchung der von uns, der ars vivendi golftravel GmbH, angebotenen Golfreisen mit dem Kunden (nachfolgend „Kunde“) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) in ihrer zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu. Die Reisebedingungen ergänzen die §§ 651a–m BGB sowie die §§ 4–11 BGB-InfoV, also die Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht.

(2) Sofern Reisedienstleistungen, insbesondere Flüge, von uns lediglich vermittelt werden und kommt ein Vertrag mit dem jeweiligen Leistungserbringer zustande, können für diesen Vertrag ebenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Leistungserbringers gelten. Hierin können etwa besondere Regelungen zur Haftung, Stornierung, Umbuchung, Rückzahlung, ferner spezielle Zahlungsbedingungen sowie weitere besondere Bedingungen geregelt sein. Die AGB des jeweiligen Leistungserbringers werden bei dem Angebot und der Auswahl solcher Leistungen gesondert angezeigt.

(3) Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Sämtliche in Prospekten, Katalogen und Webseiten enthaltenen Angaben unsererseits sind zunächst freibleibend und stellen keine rechtsverbindlichen Angebote dar. Dem Kunden wird vielmehr auf dessen Buchungsanfrage ein verbindliches Buchungsangebot übermittelt. Die Vertragsannahme durch den Kunden erfolgt dann, wenn dieser das Angebot durch Anmeldung zur angebotenen Reise, also durch die eigentliche Reisebuchung, annimmt. Eine Annahme kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Kunde jedenfalls dann wie für eigene Verpflichtungen einstehen muss, wenn er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Soweit nicht gesondert etwas anderes unsererseits angegeben wird, kann der Kunde innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zugang unseres Buchungsangebots seine Annahme erklären. Ein Reisevertrag kommt mit Zugang der Annahmeerklärung zustande.

(2) Der Kunde erhält bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Reisebestätigung, in welcher alle wesentlichen Angaben der Reise enthalten sind. Wir dürfen den Kunden bitten, die dortigen Angaben nochmals genau zu prüfen. Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, sind wir an das neue Angebot 10 Werktage nach dessen Zugang gebunden. Der Reisevertrag kommt dann auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist das Angebot annimmt.

(3) Der Vertragsschluss erfolgt grundsätzlich in deutscher Sprache.
 

§ 3 Zahlung

(1) Es wurde zur Absicherung der Kundengelder eine Insolvenzversicherung über die Tourvers-Versicherung abgeschlossen. Ein Sicherungsschein wird der Reisbestätigung beigefügt. In dieser Bestätigung ist auch angegeben, welche Beträge für An- und Restzahlungen sowie ggfs. für Stornierungen fällig sind.

(2) Bei Vertragsschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung inklusive Sicherungsschein in der Regel eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises fällig. Diese Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Restbetrag ist regelmäßig 28 Tage vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise buchungsgemäß durchgeführt werden kann. Bei kurzfristigen Buchungen bzw. Reisen wird der Gesamtbetrag regelmäßig sofort fällig.
Soweit Flugleistungen vermittelt werden, können diesbezüglich gesonderte Zahlungsbedingungen gelten. Es können unter Umständen vom Leistungserbringer bereits mit der Buchung die vollständigen Kosten die Beförderung eingefordert werden. Im Hinblick auf die Geltung entsprechender AGB der Leistungsträger verweisen wir auf § 1 Abs. 2 dieser ARB.

(3) Die angegebenen Preise enthalten sämtliche Steuern und Gebühren, verstehen sich insoweit auch inkl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Wir weisen darauf hin, dass durch die Aufgabe von Sperrgepäck (Golfgepäck etc.) ggfs. höhere Kosten für die Gepäckbeförderung anfallen können, die nicht vorab unsererseits in jedem Fall abschließend berechnet werden können.

 

§ 4 Leistungen, Leistungsänderungen

(1) Die vertraglich geschuldeten Leistungen richten sich grundsätzlich nach dem dem Kunden unterbreiteten Angebot, seiner hierauf gerichteten Reisebuchung und der ihm daraufhin zugesandten Reisebestätigung. Wir weisen darauf hin, dass die Beförderung von Sperrgepäck (Golfgepäck etc.) unter Umständen nicht von unseren geschuldeten Leistungen erfasst ist. Wir verweisen auf § 3 Abs. 3 unserer ARB.

(2) Wir werden selbstverständlich alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Reiseleistungen zu erfüllen. Nach Vertragsschluss gleichwohl notwendige Änderungen und Abweichungen in den einzelnen Reiseleistungen behalten wir uns nur im Rahmen des für den Kunden noch Zumutbaren vor, soweit diese von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden und nur unerheblich erscheinen.

(3) Im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder einer zulässigen Absage der Reise werden wir den Reisenden unverzüglich über den Änderungs- oder Absagegrund in Kenntnis setzen. Dem Reisenden bleibt in einem solchen Falle vorbehalten, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten. Etwaige gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben im Übrigen unberührt.

 

§ 5 Preisänderungen

(1) Wir behalten uns im Rahmen des Zumutbaren eine Erhöhung des Reisepreises nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vor und nur für den Fall, dass hiermit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen werden muss:

  1. es kann der Erhöhungsbetrag verlangt werden, der bei einer etwaigen Erhöhung des Preises des ggfs. gebuchten Sitzplatzes fällig ist. Im Übrigen werden die vom Beförderungsunternehmen erhöhten Beförderungskosten durch die Anzahl der zur Verfügung stehenden Sitzplätze des gebuchten Beförderungsmittels geteilt. Der sich hieraus ergebende erhöhte Betrag kann dann vom Reisenden verlangt werden.
  2. Sofern etwaige Hafen- oder Flughafengebühren erhöht werden, kann der Reisepreis dem entsprechend anteilig erhöht werden.
  3. Im Falle etwaiger Änderungen der Wechselkurse nach Vertragsschluss kann der Reisepreis in dem Umfang entsprechend erhöht werden, in welchem sich die Reise hierdurch für uns verteuert.
  4. Eine Preiserhöhung ist insgesamt nur zulässig, soweit zwischen Vertragsschluss und gebuchtem Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die Umstände, welche zur Erhöhung führen vor Abschluss des Vertrages noch nicht eingetreten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar waren.
(2) Der Kunde wird über nachträgliche Änderungen des Reisepreises unverzüglich informiert. Preiserhöhungen sind nach den vorgenannten Bestimmungen im Übrigen grundsätzlich nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn wirksam. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 % kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden anzubieten.

§ 6 Rücktritt und Umbuchungen


(1) Der Kunde kann grundsätzlich jederzeit vor Reisebeginn uns gegenüber seinen Rücktritt vom Vertragsschluss erklären. Im Falle des Rücktritts sind wir jedoch berechtigt, eine in Abhängigkeit vom vereinbarten Reisepreis angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen zu verlangen. Die Höhe des Ersatzanspruchs wird wie nachfolgend wiedergegeben prozentual ausgehend vom Gesamtreisepreis pauschaliert, wobei dem Kunden der Nachweis unbenommen bleibt, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als gefordert entstanden ist:

Vom Vertragsschluss bis zum 31.Tag vor Reiseantritt 25 % vom Reisepreis
ab 31. – 22. Tag vor Reiseantritt 40 % vom Reisepreis
ab 21. – 15. Tag vor Reiseantritt 65 % vom Reisepreis
ab 14. – 7. Tag vor Reiseantritt 75 % vom Reisepreis
ab 6. – 3. Tag vor Reiseantritt 85 % vom Reisepreis
ab 2. Tag vor Reiseantritt 100 % vom Reisepreis

Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Reiserücktrittserklärung bei uns.

(2) Es bleibt uns abweichend von Abs. 1 vorbehalten, einen höheren, konkret zu beziffernden Schaden geltend zu machen.

(3) Das gesetzlich bestehende Recht des Kunden, gemäß § 651b BGB ggfs. einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorgenannten Regelungen unberührt.

(4) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Hinzubuchen von Flügen seitens der Fluggesellschaften hinsichtlich der Rücktrittsmöglichkeiten gesonderte Bestimmungen ebenfalls gelten können. Wir verweisen auf § 1 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 2 dieser ARB.

(5) Sofern seitens des Kunden Umbuchungen gewünscht sind, behalten wir uns vor, entsprechende Ersatzansprüche gemäß den Regelungen zum Rücktritt nach § 6 dieser ARB geltend zu machen. Es können dem Kunden gegenüber demnach die gleichen Kosten berechnet werden, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen entsprechenden Rücktritt ergeben würden. Wir behalten uns in jedem Fall auch vor, eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 30 Euro gesondert zu verlangen. Dem Kunden bleibt auch bzgl. der im Umbuchungszeitpunkt geltend gemachten Ersatzansprüche sowie bzgl. der vorgenannten Bearbeitungspauschale der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als gefordert entstanden ist.

 

§ 7 Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so besteht unsererseits die Pflicht, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 8 Mindestteilnehmerzahl

Wir können bis 28 Tage vor Reisebeginn bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung für die entsprechende Reise auf eine erforderliche Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und diese Zahl sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben wurden. Wir sind in jedem Fall verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und die Rücktrittserklärung diesem zuzuleiten. In einem solchen Fall wird dem Kunden der eingezahlte Reisepreis unverzüglich zurückerstattet. Der Kunde wird so früh wie möglich darüber informiert, dass die erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden wird.

§ 9 Höhere Gewalt


Der Reisevertrag kann nach Maßgabe der Regelungen des § 651j BGB gekündigt werden, wenn die Reise infolge nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Wird der Vertrag hiernach gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3, S. 1 und 2, Abs. 4 S. 1 BGB Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung in einem solchen Fall sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
 

§ 10 Gewährleistung, Abhilfe und Kündigung


(1) Die Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise richten sich nach den §§ 651c bis f BGB. Wir sind als Reiseveranstalter verpflichtet, Reiseleistungen so zu erbringen, dass sie die vertragsgemäß geschuldeten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Sie kann verweigert werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Leisten wir als Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unsererseits verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.
(4) Ist eine Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB. § 638 Abs. 4 BGB findet entsprechende Anwendung. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
(5) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag gemäß § 651e BGB kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, für uns erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(6) Eine Kündigung ist erst zulässig, wenn wir als Reiseveranstalter eine vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
(7) Wird der Vertrag gekündigt, so verlieren wir als Reiseveranstalte den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Es kann jedoch für bereits erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangt werden.
(8) Wir sind als Reiseveranstalter verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern.

 

§ 11 Schadensersatz

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung im Falle eines Mangels gemäß § 651f BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den wir als Reiseveranstalter nicht zu vertreten haben.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
 

§ 12 Haftungsbeschränkung


(1) Die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt

  1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, oder
  2. soweit wir für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der vorgenannten Haftungsbeschränkung unberührt.

(2) Die deliktische Haftung für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Etwaige darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der vorgenannten Haftungsbeschränkung unberührt.

(3) Es wird keine Haftung übernommen für Leistungsstörungen und Schäden im Hinblick auf Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (etwa Ausflüge, Veranstaltungen, Ausstellungen), sofern entsprechende Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich unter Angabe des Vertragspartners als Fremdleistungen eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie erkennbar nicht Bestandteil unserer Reiseleistungen sind. Eine Haftung unsererseits kann jedoch bestehen,

  1. für Leistungen, die die Beförderung vom unsererseits ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen oder die Unterbringung während der Reise beinhalten,
  2. wenn für einen dem Reisenden entstandenen Schaden die Verletzung unserer Hinweis- oder Organisationspflichten ursächlich geworden ist.

§ 13 Ausschlussfristen


Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise nach den §§ 651c bis f BGB müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise uns gegenüber geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Nach Ablauf der vorgenannten Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

 

§ 14 Verjährung

(1) Die Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr.

(2) Die Verjährung beginnt allgemein mit dem Tag, der dem Tag des vertraglich vereinbarten Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Wir werden insbesondere Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften hinreichend unterrichtet halten. Im Übrigen sollte sich der Kunde über ggfs. bestehende Bestimmungen selbst informieren.

(2) Wir weisen ferner nochmals darauf hin, dass bei Buchungen von Flügen ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaften ergänzend gelten können.

(3) Wenn und soweit Kunden uns freiwillig personenbezogene Daten mitteilt, werden diese entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) erhoben und gespeichert. Wir verweisen auf unsere ausführlichen Datenschutzinformationen, die unter www.ars-vivendi-golftravel.de abrufbar sind.

(4) Auf Verträge zwischen uns und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(5) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unseren Vertragsverhältnissen mit dem Kunden unser Sitz.

 

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